Absatz eins,Die für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergünstigungen werden Gemeinschaftsproduzenten gewährt, die von den jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien anerkannt sind, weil sie über eine geeignete technische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende Berufsqualifikation und Berufserfahrung verfügen.