Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.12.2011

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Marktaufsicht

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenfalls von Haustieren und Sachen und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.
  2. Absatz 2,Die Marktaufsichtsbehörden für Maschinen haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entsprechen.
  3. Absatz 3,Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind die Gewerbebehörden als Marktaufsichtsbehörden für Maschinen zuständig.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit führt als oberste Gewerbebehörde die Koordination der Marktaufsicht für Maschinen in Österreich und die Kommunikation mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und den anderen gleichgestellten Staaten sowie mit der Europäischen Kommission und den Benannten Stellen durch. Einschlägige Beschlüsse, Entscheidungen und Informationen der Europäischen Kommission (Artikel 8 (1) b), Artikel 9 bis Artikel 11 und Artikel 21 der Maschinen-Richtlinie) oder des Ausschusses für Maschinen (Artikel 22 der Maschinen-Richtlinie) werden – sofern eine Relevanz für Österreich gegeben ist und nicht ohnedies eine Verlautbarung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt ist – durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 365 i, Absatz 2, GewO 1994 oder durch Aufnahme in den Anhang römisch fünfzehn gemäß Paragraph 20, oder in sonstiger geeigneter Weise verlautbart. Damit ist eine einheitliche Vorgangsweise in der Marktaufsicht für Maschinen in Österreich sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40129424