Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,
BG
Paragraph 18
01.10.2011
BPräsWG
10/04 Wahlen
Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des Paragraph 17, erster Satz für sich, so findet am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist.
09.11.2017
10000494
NOR40129389