Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz einsAm einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (Paragraph 7, Absatz 9,) zurückzuerstatten.