Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

2. Abschnitt
Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWer durch ein inländisches Gericht wegen einer
    1. Ziffer eins
      nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
    2. Ziffer 2
      strafbaren Handlung gemäß Paragraphen 278 a bis 278e StGB;
    3. Ziffer 3
      strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
    4. Ziffer 4
      in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
    zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (Paragraph 446 a, StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (Paragraph 25, Absatz eins,) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40129345