Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2011,
römisch fünf
Paragraph 5
16.06.2011
31.12.2017
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Gesundheit dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen. Sie ist nicht öffentlich. Der Zugang zur Datenbank nach Absatz 3 a und 3 b darf daher nur über eine technische Schnittstelle, die einen autorisierten Zugang sicherstellt, eingeräumt werden. Mit Ausnahme der listenführenden Bezirksverwaltungsbehörde darf der Zugang zur Datenbank nur zum Zweck der Einsichtnahme eingeräumt werden.
Vorname, Inland
19.05.2020
20005137
NOR40129181