Seeverkehrsabkommen zwischen EG und der Volksrepublik China - Protokoll 2
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2011,
Artikel 4
27.10.2009
ARTIKEL 4 |
Dieses Protokoll wurde in Brüssel an diesem einunddreißigsten März zweitausendneun in zweifacher Ausfertigung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und chinesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.