Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
- Ziffer einsdie gegenseitige Information im Fall, dass Kenntnisse vorliegen, die zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen können; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
- Ziffer 2die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung und der Sachenfahndung;
- Ziffer 3die Durchführung von koordinierten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
- Ziffer 4die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen;
- Ziffer 5den Schutz von Zeugen;
- Ziffer 6den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
- Ziffer 7den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen.