den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen;
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2011,
Vertrag – Nordmazedonien
Artikel eins,
01.01.2009
49/11 Internationale Sicherheit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts und im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
27.02.2019
20007319
NOR40129163