- Ziffer einsGefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
- Ziffer 2Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
- Ziffer 3Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
- Ziffer 4Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
- Ziffer 5Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
- Litera afür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,;
- Litera bfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,;
- Litera cfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schifffahrtsgesetz (SchFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
- Litera dfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,;
- Litera efür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
- Ziffer 6Fahrzeug ist:
- Litera afür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge, mit Ausnahme von
- StrichaufzählungSchienenfahrzeugen,
- Strichaufzählungmobilen Maschinen und Geräten sowie
- Strichaufzählungland- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern;
- Litera bfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Schienenfahrzeug zur Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern;
- Litera cfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
- Litera dfür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, SeeSchFG;
- Litera efür Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, LFG.
- Ziffer 7Unternehmen ist:
- Litera ajede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
- Litera bjede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
- Litera cjede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert. - Ziffer 8Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
- Litera ain welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
- Litera bder auch der Lagerung dient und
- Litera cder in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
- Ziffer 9Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
- Ziffer 10MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.