Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Festnahmeauftrag

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Das Bundesasylamt kann gegen einen Fremden, der
    1. Ziffer eins
      sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins,) oder
    2. Ziffer 2
      sich gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2, ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat
    einen Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Absatz 2,Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesasylamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, wann und in welche Erstaufnahme- oder Außenstelle des Bundesasylamtes der Fremde vorzuführen ist. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
  3. Absatz 3,Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber aus eigenem dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen oder
    3. Ziffer 3
      sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen.
  4. Absatz 4,Das Bundesasylamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Sicherheitsbehörden bekannt zu geben.