(6)Absatz 6,Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Abs. 1, 2, 3 oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Abs. 1 Z 1 und 4 trägt der Bund.Die Kosten, deren Ersatz die Behörde mit Bescheid vorzuschreiben hat, sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde oder der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu tragen hat. Paragraph 79, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten der Vollziehung der Schubhaft sowie Kosten, die der Behörde oder dem Bund als Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel entstehen, trägt, soweit diese Kosten nicht gemäß Absatz eins, 2, 3, oder 4 eingebracht werden können, jene Gebietskörperschaft, die den Aufwand der Behörde trägt, die den Schubhaftbescheid erlassen oder das gelindere Mittel angeordnet hat. Sonstige uneinbringliche Kosten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 4 trägt der Bund.