Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln
- Ziffer einsder gemäß Paragraph 101, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, oder
- Ziffer 2der in Absatz 2, genannten Daten jener Personen, gegen die eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot wegen eines Schleppereitatbestandes rechtskräftig erlassen worden ist oder die gemäß den Paragraphen 114, oder 117 rechtskräftig bestraft worden sind,
an bestimmte Empfänger abschließen. Hierbei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.