Absatz eins,Rechtsberater haben nachzuweisen:
- Ziffer einsden erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
- Ziffer 2den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts oder
- Ziffer 3eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts.