Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 69,

  1. Absatz einsEine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist. Paragraph 73, gilt.
  2. Absatz 2Eine Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot sind auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
  3. Absatz 3Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.