Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist abzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
    3. Ziffer 3
      Fluchtgefahr besteht.
  2. Absatz 2,Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Rückkehrverbot kann aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Asylwerbers oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.