Absatz einsFremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung (Paragraphen 61,, 66 Paragraph 10, AsylG 2005) oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- Ziffer einsdie Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- Ziffer 2sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- Ziffer 4sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.