Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme
    1. Ziffer eins
      einer bloß vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 16,);
    2. Ziffer 2
      einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17,) oder
    3. Ziffer 3
      einer Tätigkeit, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach Paragraph 5, AuslBG Voraussetzung ist,
    im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Sicherungsbescheinigung nach Paragraph 11, AuslBG vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist.
  2. Absatz 2,Absatz eins, findet auf Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, keine Anwendung.
  3. Absatz 3,Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Visumpflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Versagung des Aufenthaltsvisums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus den Gründen des Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und 6 ist nicht zulässig. Wird das Aufenthaltsvisum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Teilt das Bundesasylamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne weiteres ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.