Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist,
- Ziffer einsim Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und
- Ziffer 2in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.