Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2011,
Paragraph eins,
14.05.2011
31.12.2011
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.