Kurztitel

Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 468 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

14.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Paragraph eins,

Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import und das Verbringen nach Österreich.