Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
- Ziffer einsder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- Ziffer 2ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- Litera aeinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” innehat,
- Litera beinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- Litera cAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.