Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU” zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 erfüllen und
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2,Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind überdies von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
    1. Ziffer eins
      wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
    2. Ziffer 2
      wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als Schlüsselkraft in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.
  4. Absatz 4,Der Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen, es sei denn, der Arbeitsvertrag weist eine kürzere Dauer auf. In diesen Fällen ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrages hinausgehenden Zeitraum auszustellen.