Absatz eins,Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG” (Paragraph 45,) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Paragraph 48,) die Voraussetzungen des Paragraph 64, FPG für die Erlassung einer Ausweisung oder die Voraussetzungen des Paragraph 63, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor, können diese Maßnahmen aber im Hinblick auf Paragraph 61, FPG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).