Absatz einsDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
- Ziffer einssich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
- Ziffer 2zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Litera adieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
- Litera bihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
- Litera cdieser Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG) ist;
- Ziffer 3die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
- Ziffer 4er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
- Ziffer 5die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.