Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den Paragraphen 12, Ziffer eins, Litera a und 14 Absatz eins, Ziffer 2, werden unterbrochen
    1. Ziffer eins
      durch eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gemäß Paragraphen 63, oder 67 FPG;
    2. Ziffer 2
      durch einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen;
    3. Ziffer 3
      wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder
    4. Ziffer 4
      wenn sich der Fremde im Fall des Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer eins, als Asylwerber dem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde.
  2. Absatz 2Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zu beachten, wenn die Rückkehrentscheidung oder das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat.