Absatz eins,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
- Ziffer einszu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß Paragraph eins, zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
- Ziffer 2zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.