Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß Paragraph eins, zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Absatz eins, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Anmerkung

Kurztitel bis 4. 5. 1995: Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40128676