(6)Absatz 6,Einbauten im Bedienungsraum dürfen nur vorhanden sein,
wenn und soweit dies technisch erforderlich ist oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen und
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,7 m beträgt oder
wenn
diese Einbauten dem Betrieb dienen,
der Abstand von bewegten Schienenfahrzeugen mindestens 0,6 m beträgt,
vorgesorgt ist, daß für die mit den Tätigkeiten an Schienenfahrzeugen zusammenhängenden Tätigkeiten die Geschwindigkeit dieser Schienenfahrzeuge auf höchstens 10 km/h beschränkt ist, und
vorgesorgt ist, daß im Bereich der Einbauten kein Abspringen von bewegten Schienenfahrzeugen erfolgt.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2011)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2011,)