Absatz einsÜber die Berechtigung zur Speicherung oder Verarbeitung gemäß den Paragraphen 96,, 97, 99, 101 und 102 hinaus haben Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 Daten ab dem Zeitpunkt der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate nach Beendigung der Kommunikation zu speichern. Die Speicherung erfolgt ausschließlich zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, deren Schwere eine Anordnung nach Paragraph 135, Absatz 2 a, StPO rechtfertigt.