(1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
- 1.jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
- 2.jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
- 3.jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
- 4.jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.