Absatz einsFunkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt:
- Ziffer einsjede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
- Ziffer 2jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;
- Ziffer 3jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheimhaltungspflicht und
- Ziffer 4jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.