Absatz eins,Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
- Ziffer einseinen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
- Ziffer 2die Gebühren der Sachverständigen;
- Ziffer 2 asoweit nicht nach Absatz 6, vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach Paragraph 126, Absatz 2 a, einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;
- Ziffer 3eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
- Ziffer 4die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
- Ziffer 5die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3, 116, Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
- Ziffer 6die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
- Ziffer 7die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
- Ziffer 8die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;
- Ziffer 9einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66, Absatz 2,) bis zu 1 000 Euro.