Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 381,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 381,

  1. Absatz einsDie Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatze verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen:
    1. Ziffer eins
      einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den im Folgenden nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen;
    2. Ziffer 2
      die Gebühren der Sachverständigen;
    3. Ziffer 2 a
      soweit nicht nach Absatz 6, vorzugehen ist, die Gebühren der Dolmetscher, im Fall einer Bestellung nach Paragraph 126, Absatz 2 a, einen Pauschalbeitrag von 159 Euro;
    4. Ziffer 3
      eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre;
    5. Ziffer 4
      die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat sowie die Kosten aus dem Ausland geladener Zeugen;
    6. Ziffer 5
      die Kosten einer Sicherstellung, einer Auskunft über Bankkonten und über Bankgeschäfte oder der Beschlagnahme von Briefen, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, der Auskunft über Vorratsdaten und der Überwachung von Nachrichten gemäß Paragraphen 111, Absatz 3,, 116 Absatz 6, letzter Satz und 138 Absatz 3,, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet haben;
    7. Ziffer 6
      die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;
    8. Ziffer 7
      die im Strafverfahren zu entrichtenden Gerichtsgebühren;
    9. Ziffer 8
      die Kosten der Verteidiger und anderer Vertreter;
    10. Ziffer 9
      einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66, Absatz 2,) bis zu 1 000 Euro.
  2. Absatz 2Diese Kosten werden, soweit sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, mit Ausnahme der unter Absatz eins, Ziffer 3 und 7 bis 9 bezeichneten Kosten vom Bunde vorgeschossen, vorbehaltlich des Rückersatzes nach den Bestimmungen der Paragraphen 389, bis

391.

  1. Absatz 3Der Pauschalkostenbeitrag (Absatz eins, Ziffer eins,) ist innerhalb der folgenden Grenzen zu bemessen (Absatz 5,):
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht von 500 Euro bis 10 000 Euro
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht von 250 Euro bis 5 000 Euro
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts von 150 Euro bis 3 000 Euro
    4. Ziffer 4
      im Verfahren vor dem Bezirksgericht von 50 Euro bis 1 000 Euro
  2. Absatz 4Spricht ein Landesgericht lediglich eine Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung aus, so darf der Pauschalkostenbeitrag den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten vorgesehenen Betrag nicht übersteigen. Im Verfahren vor den Bezirksgerichten auf Grund einer Privatanklage ist ein Pauschalkostenbeitrag nicht zu bestimmen, wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat und auch keine Zeugen- oder Sachverständigengebühren aufgelaufen sind.
  3. Absatz 5Bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Absatz 3, sind die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5 aBei Bemessung des Pauschalbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 9, sind die Belastung der mit der Prozessbegleitung beauftragten Einrichtung und das Ausmaß ihrer Aufwendungen sowie die im Absatz 5, bezeichneten Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen zu berücksichtigen.
  5. Absatz 6Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers bilden keinen Teil der vom Angeklagten zu ersetzenden Kosten, wenn die Beiziehung notwendig war, weil der Angeklagte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Das gleiche gilt für Kosten, die daraus erwachsen, daß der Angeklagte wegen eines Gebrechens nicht fähig ist, sich mit dem Gericht zu verständigen, und eine Person zugezogen werden muß, die fähig ist, die Verständigung zwischen dem Gericht und dem Angeklagten zu vermitteln. Weitergehende Rechte, die sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumt sind, bleiben unberührt.
  6. Absatz 7Die durch eine Festnahme verursachten Kosten und die Kosten der Untersuchungshaft sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.