Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung
- Ziffer einseiner verdeckten Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2,,
- Ziffer 2des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach Paragraph 132,, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Paragraph 133, Absatz eins,),
- Ziffer 2 ader Auskunft über Vorratsdaten nach Paragraph 135, Absatz 2 a,,
- Ziffer 3einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,,
- Ziffer 4eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, sowie
- Ziffer 5einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, einer Überwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach den Paragraphen 135, Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3,).