Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147,

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

Paragraph 147,

  1. Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung
    1. Ziffer eins
      einer verdeckten Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      des Abschlusses eines Scheingeschäfts nach Paragraph 132,, wenn dieses von der Staatsanwaltschaft anzuordnen ist (Paragraph 133, Absatz eins,),
    3. Ziffer 2 a
      der Auskunft über Vorratsdaten nach Paragraph 135, Absatz 2 a,,
    4. Ziffer 3
      einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 4
      eines automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 141, sowie
    6. Ziffer 5
      einer Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, einer Überwachung von Nachrichten und einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach den Paragraphen 135, Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins, Ziffer 2,, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (Paragraph 144, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Kopie der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des Paragraph 144, Absatz 3, hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwer wiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Die Anordnung und die Bewilligung der im Absatz eins, angeführten Ermittlungsmaßnahme hat die Staatsanwaltschaft samt Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, unverzüglich dem Rechtsschutzbeauftragten zu übermitteln. Diesem steht gegen eine Anordnung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Einspruch, gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach Absatz eins, Ziffer 2 a bis 5 Beschwerde zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
  4. Absatz 4Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, die gesamten Ergebnisse einzusehen und anzuhören, bevor diese zum Akt genommen werden (Paragraph 145, Absatz 2,). Er ist ferner berechtigt, die Vernichtung von Ergebnissen oder Teilen von ihnen (Paragraph 139, Absatz 4,) zu beantragen und sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung dieser Ergebnisse zu überzeugen. Das Gleiche gilt für die ordnungsgemäße Löschung von Daten, die in einen Datenabgleich einbezogen oder durch ihn gewonnen wurden. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Gerichts einzuholen.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2010,)