Absatz eins,Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (Paragraph 134, Ziffer 5,), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
- Ziffer einswenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, vorlagen,
- Ziffer 2wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den Paragraphen 135, oder 136 Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3, rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (Paragraph 137,), und
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB),
- Ziffer 4in den Fällen der Paragraphen 135, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.