Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Eine Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 und 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach Paragraph 136, Absatz 2, jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
  2. Absatz 2,Bei der Beschlagnahme von Briefen sind die Paragraphen 111, Absatz 4 und 112 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Ermittlungsmaßnahmen nach den Paragraphen 135 und 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des Paragraph 135, Absatz 2 und 2 a auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.