Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Allgemeine Ausfuhrbewilligungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AußHG 2005

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Waren, die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung, wenn diese Waren in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind und unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden, sofern sie nicht länger als drei Monate im Gemeinschaftsgebiet verblieben sind. Die Ausfuhr von Waren, die im Anhang römisch II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, unterliegt nicht der allgemeinen Ausfuhrbewilligung.
  2. Absatz 2Die allgemeine Ausfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
    2. Ziffer 2
      dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder
    3. Ziffer 3
      die Ausfuhr in ein Land erfolgt, das von Paragraph eins, Absatz 4, erfasst ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128363