Absatz einsEin gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AußHG 2005 Meldepflichtiger hat nach erfolgter Erstmeldung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln:
- Ziffer einsbis spätestens 30. September jedes Kalenderjahres eine Jahresvorausmeldung der für das folgende Kalenderjahr geplanten meldepflichtigen Tätigkeiten und
- Ziffer 2bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres eine Jahresabschlussmeldung über die im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten meldepflichtigen Tätigkeiten, wobei bei allen Chemikalien der Liste 2 des Anhangs zum AußHG 2005 die entsprechenden Meldungen erst dann verpflichtend sind, wenn die jährlichen Produktionsmengen 1 kg oder die jährlichen Transfermengen 10 kg übersteigen.