Absatz einsEine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
- Ziffer einseine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
- Ziffer 2Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
- Ziffer 3Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.