Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Globalmeldung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005

Paragraph 3,

  1. Absatz einsEine Globalmeldung für Verbringungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AußHG 2005 hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Angabe der Güter, deren Verbringung im Rahmen der Vertragsbeziehungen vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Vertragspartners oder der Vertragspartner und
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der vorgesehenen Endverwender.
    Eine Kopie des Vertrags oder der Verträge, die die Grundlage für die Verbringungen darstellen, ist anzuschließen.
  2. Absatz 2Wer Güter auf Grund einer Globalmeldung verbringt, hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Jahresabschlussmeldung über die in einem Kalenderjahr erfolgten Verbringungsvorgänge zu erstatten. Diese Meldung hat bis 1. März des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen und folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtmenge der verbrachten Güter für jede in der Anlage genannte Güterkategorie,
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse der betroffenen Abnehmer und
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse der betroffenen Endverwender.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128358