Absatz eins,Personen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 159 vom 30.06.2000 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
- Ziffer einssie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
- Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.