Absatz einsPersonen oder Gesellschaften, die beabsichtigen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck auszuführen, die nicht in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, ABl. Nr. L 159 vom 30.06.2000 Sitzung 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, oder die der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unterliegen, haben vor der Ausfuhr eine Meldung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten, wenn
- Ziffer einssie Grund zur Annahme haben, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder
- Ziffer 2ihnen bekannt ist, dass die Güter ganz oder teilweise für einen der in Artikel 4, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Verwendungszwecke bestimmt sind.