Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Bewilligungspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005

Paragraph eins,

  1. Absatz einsEiner Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AußHG 2005 bedürfen die Aus- und Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern.
  2. Absatz 2Unter den Voraussetzungen des Absatz 3 und unbeschadet des Absatz 4, bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Gegenstände keiner Bewilligung:
    1. Ziffer eins
      von Jagd- und Sportgewehren der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet), bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person,
    2. Ziffer 2
      von Revolvern und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
    3. Ziffer 3
      von Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für gemäß Ziffer eins, oder 2 aus- oder durchgeführte Gegenstände bestimmt sind.
  3. Absatz 3Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nur, sofern
    1. Ziffer eins
      die in Absatz 2, genannten Gegenstände ausschließlich zum persönlichen Gebrauch und nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sind, und
    2. Ziffer 2
      für die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Gegenstände entweder
      1. Litera a
        eine Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als „WaffG“ bezeichnet), oder des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß Paragraph 36, WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann, oder
      2. Litera b
        der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des Paragraph 47, WaffG oder der Paragraphen 8, oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt.
  4. Absatz 4Die Befreiungsbestimmungen des Absatz 2, gelten nicht, sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Absatz eins, in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß Paragraph eins, Ziffer 15, Litera b, AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr oder Durchfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.
  5. Absatz 5Keiner Bewilligung bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr unbrauchbarer Waffen, wobei sich bei Schusswaffen die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile von Schusswaffen alleine beziehen muss. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt.

Schlagworte

Ausfuhr, Jagdgewehr

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128356