Absatz eins,Die praktische Ausbildung dauert insgesamt sechs Monate. Es erfolgen zwei zweimonatige Zuteilungen zu Justizanstalten, deren Anstaltstypus nicht jenem der „Stammanstalt“ des Auszubildenden entsprechen soll. Außerdem ist eine je einmonatige Zuteilung zur Vollzugsdirektion oder dem Bundesministerium für Justiz und zu einer externen Organisation oder zu einer weiteren Justizanstalt, die für die weitere professionelle Entwicklung wichtige Impulse geben kann, vorzunehmen.