Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Zulassung zur Grundausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat die Bediensteten, soweit gemäß Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung der Grundausbildung besteht, von Amts wegen zur Grundausbildung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung ist innerhalb der nach den Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
  3. Absatz 3,Werden zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassene Bundesbedienstete durch
    1. Ziffer eins
      ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221,
    2. Ziffer 2
      eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nach Paragraph 29 b, VBG in Verbindung mit Paragraph 29 b, Absatz 4, Ziffer eins,, nach Paragraph 29 e, VBG oder nach Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54,
    3. Ziffer 3
      eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. Ziffer 4
      eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 b, BDG 1979
    an der Teilnahme an diesem gehindert, so sind sie tunlichst zu dem der Beendigung der in Ziffer eins bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang neuerlich zuzulassen.
  4. Absatz 5,Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die Vollzugsdirektion mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch Bedienstete anderer Gebietskörperschaften zu Grundausbildungslehrgängen gemäß Paragraph eins, zulassen.