Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Organisation und Leitung der Grundausbildung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vollzugsdirektion hat als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge – erforderlichenfalls auch in modularer Form – durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Vollzugsdirektion kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.