Kurztitel

Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Text

Paragraph eins,

Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.