Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2011,
Paragraph eins
01.05.2011
Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.