EU-Mediations-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2011,
Paragraph 4
01.05.2011
Der Beginn und die gehörige Fortsetzung einer Mediation hemmen den Ablauf der Verjährung sowie sonstiger Fristen zur Geltendmachung der von der Mediation betroffenen Rechte und Ansprüche.