Außenwirtschaftsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,
BG
Paragraph 86,
01.10.2011
AußWG 2011
54/02 Außenhandelsgesetz
Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß Paragraph 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
25.03.2024
20007221
NOR40128045