Absatz einsWer vorsätzlich
- Ziffer einsWaren ohne die aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, erforderliche Genehmigung ein-, aus- oder durchführt,
- Ziffer 2bei genehmigungspflichtigen Vorgängen gemäß Ziffer eins,
- Litera aeinen Genehmigungsbescheid zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Litera bdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine gemäß unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder die Erlassung einer Auflage hintanhält,
- Litera ceiner Auflage in einem Genehmigungsbescheid zuwiderhandelt,
- Ziffer 3gegen eine aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, vorgesehene Meldeverpflichtung gegenüber den Zollbehörden verstößt oder
- Ziffer 4einer aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, festgelegten Verpflichtung zur Vorlage eines nichtpräferenziellen Ursprungsnachweises zuwiderhandelt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.