Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Abkürzung

AußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Beitrag zu ABC-Waffen

Paragraph 82,

  1. Absatz einsWer durch eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer eine der in Absatz eins, mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer fahrlässig eine der in den Paragraphen 79 bis 81 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht und dadurch einen Beitrag zur Herstellung, Verbreitung, Prüfung oder Instandhaltung von ABC-Waffen sowie ABC-waffenfähigen Trägersystemen leistet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128041