Absatz einsWer
- Ziffer einseinem Verbot gemäß Paragraph 41, zuwiderhandelt,
- Ziffer 2eine in Paragraph 42, Absatz eins, oder 2 genannte Tätigkeit oder einen dort genannten Vorgang ohne Genehmigung durchführt,
- Ziffer 3eine Genehmigung im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- Ziffer 4einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Ziffer 5für die in Ziffer 2, genannten Tätigkeiten und Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 43, erschleicht,
- Ziffer 6gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, verstößt,
- Ziffer 7die Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 54, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 8den Widerruf oder die Festlegung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, Absatz 2, in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer 2, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält, oder
- Ziffer 9durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen eines Verbots im Sinne von Ziffer eins, oder einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer 2, oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.