Absatz einsWer
- Ziffer einsGüter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verbringt,
- Ziffer 2eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- Ziffer 3einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- Ziffer 4zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, gilt,
- Ziffer 5für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 30, erschleicht,
- Ziffer 6eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 3, verwendet,
- Ziffer 7für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
- Ziffer 8eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
- Ziffer 9eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgesetzt ist,
- Ziffer 10gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, verstößt,
- Ziffer 11die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 12den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
- Ziffer 13eine Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
- Ziffer 14gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verstößt,
- Ziffer 15durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, hintanhält,
- Ziffer 16eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
- Ziffer 17einen Zustimmungsbescheid gemäß Paragraph 35, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
- Ziffer 18durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.