Absatz einsFalls bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheids oder für die Ausstellung eines Importzertifikates aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union Fragen zu beurteilen sind, die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, ist dem betroffenen Bundesminister Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Fragen innerhalb angemessener Frist zu geben.