Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77,

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Text

9. Hauptstück
Zusammenwirken mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und mit anderen Bundesministern

Besondere Bestimmungen für die Erlassung von Verordnungen

Paragraph 77,

  1. Absatz einsDie Erlassung und Aufhebung von Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 31 Absatz 2 und 33 Absatz 5, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates nicht innerhalb von einem Monat nach Einlangen des Antrags mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird. Ist der Nationalrat bei Einlangen des Antrags nicht versammelt, so verlängert sich diese Frist auf zwei Monate.
  2. Absatz 2Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2,, 25 und 72 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, soweit zollrechtliche Bestimmungen betroffen sind.
  3. Absatz 3Verordnungen gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 3, 18 Absatz 2 und 25 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu erlassen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen oder außenpolitische Interessen der Republik Österreich betroffen sind.